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Leistungen in der KFZ-Haftpflichtversicherung

In Deutschland, wie auch in der Europäischen Union besteht eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht, dass für jedes zulassungspflichtige Fahrzeug, welches am Straßenverkehr teilnimmt, eine KFZ Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss. Sinn dieser gesetzlich geregelten Pflicht ist, dass der Verursacher eines Schadens durch das Benutzen eines Fahrzeugs für die Folgen des Schadens aufkommen kann, die einem Dritten zugefügt wurden. Diese Schadensersatzpflicht ist fast gleichzusetzen mit dem allgemeinen Schadensersatzrecht, es weicht nur in wenigen Punkten davon ab.

Die Leistungen einer KFZ Haftpflichtversicherung erstrecken sich auf Personenschäden, Sachschäden, Vermögensschäden sowie nichtmaterielle Schäden, wie zum Beispiel Schmerzensgeld. Unter Personenschäden versteht man Krankheit, Invalidität und Tod eines Menschen. Mit Sachschäden sind alle Beschädigungen oder Zerstörungen gemeint, die durch einen Unfall an Kraftfahrzeugen, Gebäuden und anderer nicht lebender Dinge entstehen können. Vermögensschäden können auftreten, wenn der geschädigte Dritte durch den verursachten Schaden einen geldwerten Nachteil erleidet, oder dass durch den Schaden eine Vereitelung oder Minderung seiner Wertschöpfung eintritt. So zum Beispiel, wenn durch den Unfall der Geschädigte einen Termin zu Auftragsvergabe verpasst und ihm somit der Auftrag verloren geht. Des Weiteren kann der geschädigte Dritte einen Anspruch auf Leistung der KFZ Haftpflichtversicherung zum Schmerzensgeld stellen (nichtmaterieller Schaden), für die erlittenen Verletzungen. Dieses ist jedoch oftmals unterschiedlich geregelt, und nicht selten wird über die Höhe der Zahlung gestritten und eine gerichtliche Entscheidung gesucht. Zu den weiteren Leistungen einer KFZ Haftpflichtversicherung gehören auch die Ansprüche, die durch das Fahrzeug verschuldungsunabhängig entstehen. Auch der Fahrzeugführer ist in diesem Fall mit versichert. Sie greift zum Beispiel bei einem Schaden, der durch einen Wildunfall ohne Verschulden des Fahrers verursacht wird.

Damit für einzelne Schäden eine genügende Deckungssumme vorhanden ist, für die der Versicherer aufkommen muss, gibt es in Deutschland gesetzlich geregelte Mindestdeckungssummen. Diese betragen zur Zeit 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, 1 Million Euro für Sachschäden und 50.000 Euro bei Vermögensschäden. Es bleibt dem Halter eines Fahrzeugs jedoch überlassen, höhere Deckungssummen mit dem Versicherer auszuhandeln, gleichzeitig steigen damit auch die zu zahlenden Beitragssätze (Prämien). Sollte der verursachte Schaden diese Summen überschreiten, haftet der Verursacher für die Differenzsumme selbst.

Die Leistungen der KFZ Haftpflichtversicherung muss seitens des Versicherers immer geleistet werden. Er kann diese auch nicht verweigern, wenn der Verursacher des Schadens diesen grob fahrlässig versucht hat. Jedoch darf er bei Trunkenheit am Steuer, Fahren ohne Führerschein oder Fahrerflucht den Verursacher bis auf 5.000,00 Euro regressieren. Handelt der Verursacher des Schadens jedoch vorsätzlich, d.h. er beabsichtigt den Schaden, so ist der Versicherer von der Leistung einer KFZ Haftpflichtversicherung befreit.


 
 

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