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Leistungen in der KFZ-Haftpflichtversicherung
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In Deutschland, wie auch
in der Europäischen Union besteht eine gesetzlich vorgeschriebene Pflicht, dass
für jedes zulassungspflichtige Fahrzeug, welches am Straßenverkehr teilnimmt, eine
KFZ Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss. Sinn dieser gesetzlich geregelten
Pflicht ist, dass der Verursacher eines Schadens durch das Benutzen eines Fahrzeugs
für die Folgen des Schadens aufkommen kann, die einem Dritten zugefügt wurden. Diese
Schadensersatzpflicht ist fast gleichzusetzen mit dem allgemeinen Schadensersatzrecht,
es weicht nur in wenigen Punkten davon ab.
Die Leistungen einer KFZ Haftpflichtversicherung erstrecken sich auf Personenschäden,
Sachschäden, Vermögensschäden sowie nichtmaterielle Schäden, wie zum Beispiel Schmerzensgeld.
Unter Personenschäden versteht man Krankheit, Invalidität und Tod eines Menschen.
Mit Sachschäden sind alle Beschädigungen oder Zerstörungen gemeint, die durch einen
Unfall an Kraftfahrzeugen, Gebäuden und anderer nicht lebender Dinge entstehen können.
Vermögensschäden können auftreten, wenn der geschädigte Dritte durch den verursachten
Schaden einen geldwerten Nachteil erleidet, oder dass durch den Schaden eine Vereitelung
oder Minderung seiner Wertschöpfung eintritt. So zum Beispiel, wenn durch den Unfall
der Geschädigte einen Termin zu Auftragsvergabe verpasst und ihm somit der Auftrag
verloren geht. Des Weiteren kann der geschädigte Dritte einen Anspruch auf Leistung
der KFZ Haftpflichtversicherung zum Schmerzensgeld stellen (nichtmaterieller Schaden),
für die erlittenen Verletzungen. Dieses ist jedoch oftmals unterschiedlich geregelt,
und nicht selten wird
über die Höhe der Zahlung gestritten und eine gerichtliche
Entscheidung gesucht. Zu den weiteren
Leistungen einer KFZ Haftpflichtversicherung gehören auch die Ansprüche, die durch das Fahrzeug
verschuldungsunabhängig entstehen. Auch der Fahrzeugführer ist in diesem Fall mit
versichert. Sie greift zum Beispiel bei einem Schaden, der durch einen Wildunfall
ohne Verschulden des Fahrers verursacht wird.
Damit für einzelne Schäden eine genügende Deckungssumme vorhanden ist, für die der
Versicherer aufkommen muss, gibt es in Deutschland gesetzlich geregelte Mindestdeckungssummen.
Diese betragen zur Zeit 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, 1 Million Euro für
Sachschäden und 50.000 Euro bei Vermögensschäden. Es bleibt dem Halter eines Fahrzeugs
jedoch überlassen, höhere Deckungssummen mit dem Versicherer auszuhandeln, gleichzeitig
steigen damit auch die zu zahlenden Beitragssätze (Prämien). Sollte der verursachte
Schaden diese Summen überschreiten, haftet der Verursacher für die Differenzsumme
selbst.
Die Leistungen der KFZ Haftpflichtversicherung muss seitens des Versicherers immer
geleistet werden. Er kann diese auch nicht verweigern, wenn der Verursacher des
Schadens diesen grob fahrlässig versucht hat. Jedoch darf er bei Trunkenheit am
Steuer, Fahren ohne Führerschein oder Fahrerflucht den Verursacher bis auf 5.000,00
Euro regressieren. Handelt der Verursacher des Schadens jedoch vorsätzlich, d.h.
er beabsichtigt den Schaden, so ist der Versicherer von der Leistung einer KFZ Haftpflichtversicherung
befreit.
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